Allgemeine Geschäftsbedingungen

(I)

*Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB* Stand: 06.2015

Vor der Veranstaltung wird stets ein Veranstaltungsvertrag zwischen der „Mobilen“ Discothek „World of Beats“ und Ihnen abgeschlossen.
Die behördlichen Vorschriften sind einzuhalten.

§1. Geltung
Für die Buchung der „Mobilen“ Discothek „World of Beats“ vertreten durch: Herrn Robert Köhler, Rosa-Luxemburg-Straße 1,99610 Vogelsberg (im Folgenden „AN“ benannt) gelten die folgenden Bedingungen. Der Kunde als Veranstalter (im Folgenden als „VA“ bezeichnet) erkennt sie auch für künftige Verträge an, die sich auf die Buchung der Mobilen Discothek beziehen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters, die diesen Bedingungen wiedersprechen, sind für uns unverbindlich. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie im Vertrag stehen und von uns schriftlich bestätigt werden.

§2. Gage/Honorar
Die Höhe der Gage ergibt sich aus dem Vertrag oder sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Alle Pauschalpreise enthalten An- & Abfahrt im Kreis Sömmerda sowie den Diskjockey für einen im Vertrag bestätigten Zeitraum und Auf- & Abbau der Technik. Die Veranstaltungsdauer ergibt sich aus dem Vertrag oder den örtlichen Anweisungen des VA. Für jede weitere Veranstaltungsstunde werden die Kosten pro Stunde im Vertrag aufgeführt. Der im Angebot angegebene Grundbetrag ist der Mindestbetrag, welcher unabhängig von der tatsächlichen Dauer mindestens fällig wird.

Zahlungen sind ohne Abzug und ausschließlich direkt vorzunehmen, folgende Zahlungsarten werden von uns akzeptiert:
a) Barzahlung vor/während/am unmittelbaren Ende der Veranstaltung
b) Zahlung per EC oder Kreditkarte vor/während/am unmittelbaren Ende der Veranstaltung
c) Überweisung auf ein vom AN genanntes Konto unmittelbar nach Rechnungseingang, spätestens jedoch innerhalb von 14 Werktagen nach Rechnungseingang.

Schecks werden nicht akzeptiert.

Das Honorargeheimnis ist zu wahren.

§3. Rücktritt vom Vertrag
Ein Rücktritt seitens des Kunden ist möglich, jedoch werden Stornokosten wie folgt berechnet:
Rücktritt bis:
14 Tage vor der Veranstaltung – 10% der vereinbarten Gage
07 Tage vor der Veranstaltung – 25% der vereinbarten Gage
02 Tage vor der Veranstaltung – 50% der vereinbarten Gage
01 Tage vor der Veranstaltung – 75% der vereinbarten Gage

Dabei ist es völlig gleich, aus welchen Grund der VA vom Vertrag zurücktritt.

Für ein Nichterscheinen des AN am Veranstaltungstag wird eine max. Konventionalstrafe in Höhe des Pauschalpreises fällig. Ausgenommen davon sind Verhinderungen durch unabwendbare, nicht reparable, technisch bedingte Ausfälle, Diebstahl bzw. Totalausfall, andere wichtige Gründe (Höhere Gewalt), Krankheit, Unfall oder Tod. Die Konventionalstrafe entfällt bei Gestellung der Hardware mit gleichwertigem Ersatzpersonal. In diesem Falle wird durch den AN versucht, einen Ersatz-DJ zu gleichen Konditionen wie vereinbart zu stellen. Insgesamt sind gegenseitige Schadensersatzansprüche auf die Höhe des vereinbarten Pauschalpreises begrenzt.

§4. Haftung
Der Veranstalter haftet für Schäden an der Musikanlage, Lichtanlage, FotoBox mit Zubehör, Tonträgern und den dazugehörigen Geräten, die durch Ihn, Besucher seiner Veranstaltung oder falscher Stromversorgung entstehen.

Sofern der AN durch nicht von Ihm zu verantwortende Umstände und äußere Einflüsse (höhere Gewalt, Naturkatastrophen, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen beim Veranstalter, Stromausfall- oder Stromschwankungen etc.) die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Kunde kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadensersatz, kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung.

§5. GEMA
Der VA versichert, dass der Durchführung der Veranstaltung keine behördlichen oder sonstigen Vorschriften entgegenstehen, insbesondere die GEMA-Anmeldung und GEMA-Kostenentrichtung, sobald diese erforderlich sind.
Durch die AN werden Veranstaltungen weder bei der GEMA gemeldet, noch Zahlungen geleistet oder erstattet. Der VA ist informiert, dass der AN im Sinne der GEMA auch mit digitalen Kopien urhebergeschützter Werke arbeitet und gibt dies bei seiner Meldung an die GEMA an.
Ein Veranstaltungsbesuch der GEMA oder sonstiger Behörde ist sofort dem AN mitzuteilen.

§6. FotoBox
Voraussetzung für den Aufbau der Fotobox ist ein Innenraum für die Box, ein Stromanschluss sowie Platz von ca. 3m x 3m. Ein freier Tisch für die Accessoires ist ebenfalls erforderlich.

Beim Aufbau der Fotobox achten wir auf einen korrekten Bildausschnitt und Schärfeeinstellungen der Kamera. Sollte der Veranstalter oder seine Gäste während der Veranstaltung die Einstellungen oder den Aufbau der Fotobox ändern (z.B. durch Bewegen der Box bzw. des Hintergrundes, durch Berühren des Objektivs oder Ähnliches) und dadurch die Qualität der Fotos beinträchtigen, sind Schadenersatzansprüche wegen qualitativ schlechter Fotos automatisch ausgeschlossen.

Sollte der Veranstalter oder die Gäste vor, während oder nach der Veranstaltung die Fotobox oder teile davon (gilt auch für das Hintergrundsystem und die Accessoires) beschädigen oder Daten entwenden (Fotos, Software), werden wir entsprechende Schadenersatzansprüche geltend machen.

Der Veranstalter bekommt alle Bilder der Veranstaltung auf einem Speichermedium (CD), sowie 20 Code-Karten für die Online-Galerie. Mit der Übergabe des Speichermediums bzw. mit dem Onlinezugang bekommt der Veranstalter alle privaten Nutzungsrechte an den gemachten Bildern. Dazu gehört jeglicher Gebrauch der Bilder bis auf kommerzielle Verwendung oder Veröffentlichung von Bildern ohne Zustimmung der abgebildeten Personen.

AN haftet in keiner Form für Bilder, die nicht den „guten Sitten“ entsprechen oder möglichen Missbrauch, den Gäste der Veranstaltung mit Bildern anderer Gäste betreiben könnten. VA obliegt damit die Pflicht, die Gäste darüber in Kenntnis zu setzen.

§7. Sonstiges
Der VA hat keinen Einfluss darauf, welcher Disc-Jockey von den AN bei der Veranstaltung auftritt.
Der AN hat den allgemeinen behördlichen Hinweisen des VA Folge zu leisten. Ansonsten ist er in der Gestaltung des Programms, auch Dritten gegenüber, frei.
Der VA, noch andere Personen gleich welcher Art, dürfen ohne Zustimmung des AN von seinen Darbietungen Mitschnitte auf Ton- und Bildträgern nur mit Genehmigung des AN vornehmen.
Der VA ist damit einverstanden, dass Bilder von seiner Veranstaltung im Internet unter www.worldofbeats.de bzw. auf der Facebook-Seite von World of Beats veröffentlicht werden.
Animationen und umfangreiche Moderationen müssen gesondert vereinbart werden und sind kein genereller Vertragsbestandteil.
Der VA verpflichtet sich folgende Dinge für den Zeitraum der Veranstaltung kostenfrei zur Verfügung zu stellen:
a) ein im Vertrag genannter benötigter Stromanschluss
b) ggf. ein Regenschutz für Technik und Disc-Jockey
c) angemessenes Catering für 2 Personen
d) einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe des Zugangs des Veranstaltungsraumes
e) zwei Tische von mind. BxHxT 150cm x 60cm x 40cm

§8. Erfüllungsort, Teilnichtigkeit, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 99610 Vogelsberg.
Gerichtsstand ist der Wohnort des Beklagten, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften zwingend notwendig sind.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der übrigen Vereinbarungen zwischen AN und dem VA ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit alles übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtwirksamer Weise wirtschaftlich im nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

Vogelsberg, den 01.06.2016

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Vertrag.

(II)

Feuerwerke
*Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB* Stand: 06.2016

§1. Geltungsbereich
Für Aufträge gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Anerkennung. In der Ausführung eines Vertrages liegt eine solche Anerkennung nicht. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wurde (per Post, per Fax oder per E-Mail).

§2. Zahlungsbedingungen
Für Feuerwerke und pyrotechnische Darstellungen gilt grundsätzlich Vorkasse, sofern nicht schriftlich anderslautend vereinbart.

§3. Auftragsstornierung
Bei Auftragsstornierungen fallen folgende Kosten an:

bis 60 Tage vor dem Abbrenntermin: keine Kosten
bis 30 Tage vor dem Abbrenntermin: 25 % des Auftragswertes
bis 1 Tag vor dem Abbrenntermin: 50 % des Auftragswertes
am Abbrenntag: 75 % des Auftragswertes (bis 5 Stunde vor Abbrand), danach 100 % des Auftragswertes

Eine Absage des Auftrages durch unvorhersehbare, nicht durch uns verschuldete Zwischenfälle, entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlungspflicht.

§4. Wettereinflüsse
Gegen Witterungseinflüsse wie Regen oder Schnee werden von uns Vorkehrungen getroffen. Eine einwandfreie Funktion kann jedoch bei extremsten Wettersituationen nicht mehr gewährleistet werden. Eine Minderung des Auftragspreises ist aufgrund von Wetterbedingungen grundsätzlich nicht möglich.

Beim Eintreten von höherer Gewalt (z. B. Unwetter, Sturm größer 5 m/s, Gewitter, etc.) entscheidet der verantwortliche Pyrotechniker vor Ort am Abbrenntag, ob das Feuerwerk abgebrannt werden kann, nötigenfalls kurz vor der geplanten Ausführung. In diesem Fall werden 75 % des Brutto-Auftragswertes berechnet.

Durch ungünstige Windverhältnisse kann es zu Rauchbeeinträchtigung kommen, die zu Sichtbehinderungen führen können.

§5. Behördliche Genehmigungen und Auflagen
Feuerwerke sind anzeige- bzw. genehmigungspflichtig. Wir zeigen das Feuerwerk bei den zuständigen Behörden an. Die Kosten hierfür sind im Auftragspreis enthalten. Anzeigefristen betragen in der Regel 2 Wochen. Eine vorzeitige Anzeige ist von Vorteil, um bei behördlichen Auflagen entsprechende Maßnahmen zu organisieren.

Zusätzliche Kosten können durch Auflagen der Behörde entstehen (diese Kosten sind vom Auftraggeber zu zahlen).
Hierzu zählen z. B. Gebühren für Absperrung von Straßen und Wegen; Kosten für das Aufstellen / Verleih von Verkehrszeichen und Absperrungen; Gebühren für Feuerwehreinsätze.

§6. Aufbau- und Abbrandbedingungen
Der vom Auftraggeber genannte Abbrennplatz muss im Sinne des Sprengstoffgesetzes geeignet sein und die gegebenenfalls zusätzlichen Auflagen der Behörden erfüllen.

Am Tag der Veranstaltung muss der Abbrennplatz ausschließlich den Pyrotechnikern zur Verfügung stehen. Wenn nicht anders vereinbart, in der Zeit von 13:00 Uhr bis Ende des Feuerwerks. Die Freigabe des Platzes erfolgt durch den verantwortlichen Pyrotechniker.
Änderungen im Bereich des Abbrennplatzes nach Auftragserteilung bedürfen der Zustimmung des verantwortlichen Pyrotechnikers.

Der Auftraggeber ist für die Anfahr- sowie Befahrbarkeit des Abbrennplatzes verantwortlich. Beeinträchtigungen der Flächen (z.B. Fahrspuren) gehen nicht zu Lasten des Pyrotechnikers. Rasenflächen / Wiesen müssen im Vorwege gemäht werden und das Gras ist zu entfernen.

Durch Nebel, Regen sowie Wind können Sichtverschlechterungen entstehen. Dieser Sachverhalt berechtigt den Auftraggeber weder zur Minderung noch zu sonstigen Einbehalten.

Der verantwortliche Pyrotechniker übernimmt nach dem Feuerwerk eine Grobreinigung des Platzes. Eine mögliche Endreinigung übernimmt der Auftraggeber (In der Regel bleibt lediglich kleiner, unbedenklicher Restmüll (Papier/Pappe) zurück, der keiner weiteren Reinigung bedarf. Eine minimale Verschmutzung des Abbrennplatzes berechtigt den Auftraggeber nicht zu Schadenersatzansprüchen.

§7. Versicherung
Die Firma World of Beats ist den gesetzlichen Vorschriften entsprechend Haftpflicht versichert.

§8. Verkauf pyrotechnische Artikel
Pyrotechnische Artikel aller Kategorien können ganzjährlich bei der Firma World of Beats gekauft werden (verbindlichen Reservierung im Online-Shop, Bestellung per E-Mail oder anderen Kommunikationswegen). Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn die Firma World of Beats die Bestellung an den Besteller bestätigt, was in der Regel in Textform oder Schriftform geschieht oder durch Lieferung der bestellten Ware. Die Bezahlung erfolgt per Vorkasse oder bei Abholung. Das Überlassen gem. Abschnitt V 1.SpengV erfolgt gegen Vorlage einer Ausnahmegenehmigung oder zu Silvester gem. §22 1.SprenV (ausgenommen F1 und T1 Artikel).

§9. Erfüllungsort, Teilnichtigkeit, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 99610 Vogelsberg.
Gerichtsstand ist der Wohnort des Beklagten, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften zwingend notwendig sind.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen der übrigen Vereinbarungen zwischen AN und dem VA ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit alles übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtwirksamer Weise wirtschaftlich im nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

Vogelsberg, den 01.06.2016

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Vertrag.